Nur um das klarzustellen: Der § 32 UrhG basiert weder auf EU-Recht noch auf internationalen Konventionen zum Urheberrecht. Eine solche Regelung haben sich einzelne Länder aus eigenem Antrieb geschaffen, was auch damit zusammenhängt, ob in dem jeweiligen Land historisch eine monistische (z.B. in Deutschland, vgl. § 11 UrhG) oder dualistische (z.B. in der Schweiz, vgl. Art. 27 ff. ZGB) Grundhaltung zum Urheberrecht vorherrscht - also ob Nutzungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte getrennt vorliegen und übertragbar sind oder nicht.
Neben Polen und Deutschland gibt es vergleichbare Regelungen z.B. auch in Slowenien. Wer noch mehr dazu wissen möchte kann z.B. in Fromm/Nordemann, Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 32 Rn. 10 sowie rechtsvergleichend auch in Gounalakis/Heinze/Dörr Urhebervertragsrecht, 2001, S. 157 fündig werden.
Und auch die §§ 32 ff. UrhG verfolgen an sich ein ethisches Ziel: Die angemessene Vergütung des Urhebers als geistiger Schöpfer des Werkes an seinen Werken auch in den Fällen, in denen er (typischerweise) in Verhandlungen eine deutlich schwächere Position innehat und daher ansonsten "ausgebeutet" werden könnte. Natürlich schützt man damit zugleich den "dummen" Urheber, der eigentlich in einer (gleich) starken Verhandlungsposition war und seine Nutzungsrechte schlicht nicht angemessen lizensiert hat. Die grundsätzliche Intention dieses Gesetzes finde ich dennoch vollkommen korrekt, zumal aktuell noch das PRoblem besteht, dass der Urheber (jedenfalls in Deutschland) beweisen muss, was genau angemessen wäre. Er trägt also bis zu einem gewissen Grad das Risiko, ob er sein Recht bewiesen und durchgesetzt bekommt, während der Lizenznehmer in diesem Rahmen solange munter weiter nutzen darf.
Und wenn Witcher 1 gefloppt wäre, hätte das die Angemessenheit des Vertrags zwischen CDPR und Sapkowski deutlich weniger stark berührt und deshalb finde ich es auch keinen Widerspruch, dass er in diesem Fall keine Rückzahlung hätte leisten müssen (auch nicht moralisch und erst recht nicht rechtlich betrachtet).
Puh... ich glaube eigentlich kam dieser Thread aus einer ganz anderen Ecke...
Also versuche ich mal den Schwenk zurück:
Denn so plakativ und offensichtlich diese Diskussion in Hinblick auf Sapkowski ist, so gilt diese Regelung (sofern sie in Polen der deutschen ähnelt, was ich leider nicht im Detail weiß) natürlich auch für alle Mitarbeiter bei CDPR. Denn auch denen stünde eine angemessene Vergütung für ihren Beitrag zum Projekt zu (man denke an die grob vergleichbare Situation des Chef-Kameramanns von dem Film "Das Boot", der eine solche
angemessene Nachvergütung erstritten hat).
Der (Selbst)Ausbeutung der Mitarbeiter in übermäßiger Crunch-Time würde auf diese Weise zumindest ein geringes Gegengewicht in Form eines Anspruchs auf angemessene Beteiligung zustehen. Denn auch die Mitarbeiter sind Urheber verschiedenster Einzelwerke, die erst zusammen das Videospiel als Ganzes ergeben. Auch wenn dort natürlich dann deutlich schwerer zu messen ist, was für die jeweilige Erschaffung von Einzelwerken und der Mitarbeit am Gesamtwerk eine "angemessene" Vergütung darstellt.