Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

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Dorfkind
Beiträge: 43
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Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Dorfkind »

Guten Abend,

Weiss jemand wie man am besten ein Indiziertes Spiel weiterverkaufen kann? Es handelt sich um Dying Light für die Switch aber Ebay und Co kommen aufgrund der Indizierung nicht in Frage :think:
Kaffeetiger
Beiträge: 6
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Kaffeetiger »

Versuche es mal hier
https://www.roteerdbeere.com/
Ähnlich wie ebay halt nur für Erwachsene.
lauraschmidt
Beiträge: 1
Registriert: 28. Jan 2022, 17:29

Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von lauraschmidt »

Ich glaube nicht. Alle diese Spiele sind urheberrechtlich geschützt. Und wenn du etwas kaust und es dann an unbegrenzt viele Menschen weiterverkaufen möchtest, ist dies illegal. Du sollst immer eine Wiederverkaufslizenz kaufen.
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Dr. Zoidberg [np]
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Dr. Zoidberg [np] »

lauraschmidt hat geschrieben: 28. Jan 2022, 17:31 Ich glaube nicht. Alle diese Spiele sind urheberrechtlich geschützt. Und wenn du etwas kaust und es dann an unbegrenzt viele Menschen weiterverkaufen möchtest, ist dies illegal. Du sollst immer eine Wiederverkaufslizenz kaufen.
Äh nein. Ein gebrauchtes Spiel weiterzuverkaufen bedarf keiner Lizenz
"I'm still tired from all the crossfit this morning" - "It's pronounced croissant and you ate 4 of them"
Voigt
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Voigt »

Ich vermute einfach mal es geht um die physikalische Cartridge für das Switch Spiel. Ansonsten könnte er ja bloß den gesamten Nintendo Account verkaufen, da das gebunden ist.
Aber es geht ja nicht um Keys verkaufen die man mehrmals verwenden kann. Die Art der Keys ist ja seit 15 Jahren vorbei.
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NobodyJPH
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von NobodyJPH »

Es geht doch nur darum, dass es ein indiziertes Spiel ist und nicht, ob man grundsätzlich verkaufem kann. Die interessante Frage für mich wäre, ob man sich damit dann strafbar machen würde.
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Crenshaw
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Crenshaw »

nein, da es kein Verkaufsverbot sondern "nur" ein Werbeverbot ist (was im stationären Handel fast einem Verkaufsverbot gleich komm) (abgesehen vom Verkauf an Minderjährige), Besitz, Kauf und Verkauf ist erlaubt
wie jetzt ein Verkauf an Minderjährige als Privatperson strafbar ist, hängt wahrscheinlich vom Einzelfall ab, weswegen ein Spiel indiziert wurde, da können auch noch andere Gesetze greifen (wie beim Alkohol, man darf auch als Privatperson Minderjährigen keine Alkohol zugänglich manchen)
Rigolax
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Rigolax »

Crenshaw hat geschrieben: 28. Jan 2022, 23:10 nein, da es kein Verkaufsverbot sondern "nur" ein Werbeverbot ist (was im stationären Handel fast einem Verkaufsverbot gleich komm) (abgesehen vom Verkauf an Minderjährige), Besitz, Kauf und Verkauf ist erlaubt
wie jetzt ein Verkauf an Minderjährige als Privatperson strafbar ist, hängt wahrscheinlich vom Einzelfall ab, weswegen ein Spiel indiziert wurde, da können auch noch andere Gesetze greifen (wie beim Alkohol, man darf auch als Privatperson Minderjährigen keine Alkohol zugänglich manchen)
Falsch. Die Indizierung ist auch ein Verkaufsverbot an nicht als erwachsen bestätigte Minderjährige.

Entsprechende Informationen können unter anderem auf der Website der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kostenfrei in Erfahrung gebracht werde, auf die ich hier gerne verweise.
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Braincrack
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Braincrack »

Kannst dich bei Spielegrotte anmelden, dich als Ü18 bestätigen lassen und dann das Spiel dort gebraucht reinstellen - das wiederum können das nur ü18 kaufen dort.

Denke das verkaufen ist Ansich nicht verboten, du musst halt nur sicher gehen das derjenige auch Ü18 ist und dir natürlich nen Nachweis geben lassen.

Wegen Indizierung: Liste A = Werbeverbot, Liste B = Verbreitungs- und Werbeverbot.

https://www.moviepilot.de/news/indizier ... -b-1107737
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Vinter
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Vinter »

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CybernetikFrozone
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von CybernetikFrozone »

Als ich vor 10Jahren meine Xbox 360,samt Spiele unter anderem Gears of War 1&2 verkauft habe,konnte ich problemlos eine Ebay Anzeige schalten,geht das jetzt nicht mehr?
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Andre Peschke
Beiträge: 9734
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Andre Peschke »

Braincrack hat geschrieben: 29. Jan 2022, 05:13
Wegen Indizierung: Liste A = Werbeverbot, Liste B = Verbreitungs- und Werbeverbot.
Liste B ist doch erstmal nur ein "vermutliches Verbreitungsverbot". Sprich: Da packt die Prüfstelle die Medien drauf, bei denen sie denken, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung vorliegen. Aber bis ein Gericht das auch bestätigt, unterliegen sie den gleichen Einschränkungen wie Liste A. Oder hab ich das falsch im Sinn? *schielt Richtung Rigolax ;)*

Andre
Rince81
Beiträge: 8668
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Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Rince81 »

Andre Peschke hat geschrieben: 29. Jan 2022, 11:37
Braincrack hat geschrieben: 29. Jan 2022, 05:13
Wegen Indizierung: Liste A = Werbeverbot, Liste B = Verbreitungs- und Werbeverbot.
Liste B ist doch erstmal nur ein "vermutliches Verbreitungsverbot". Sprich: Da packt die Prüfstelle die Medien drauf, bei denen sie denken, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung vorliegen. Aber bis ein Gericht das auch bestätigt, unterliegen sie den gleichen Einschränkungen wie Liste A. Oder hab ich das falsch im Sinn? *schielt Richtung Rigolax ;)*

Andre
Die unterteilten Listen gibt es seit Mai 2021 nicht mehr.

Davor war es bei Trägermedien (z.B. CD/DVD/Blu-Ray) egal ob A oder B, die durften verkauft werden, Altersverifikation natürlich vorausgesetzt. Bei Telemedien (z.b. Steam/Streaming) war es erlaubt A nach einer funktionierenden Altersverifikation zugänglich zu machen, bei B gab es ein grundsätzliches Verbot.
Die "Gesendet von meinem HTC11 Life mit Tapatalk"-Signatur
Rigolax
Beiträge: 2090
Registriert: 20. Feb 2018, 15:53

Re: Indizierte Spiele Weiterverkaufen?

Beitrag von Rigolax »

Rince81 hat geschrieben: 29. Jan 2022, 12:58 Davor war es bei Trägermedien (z.B. CD/DVD/Blu-Ray) egal ob A oder B, die durften verkauft werden, Altersverifikation natürlich vorausgesetzt. Bei Telemedien (z.b. Steam/Streaming) war es erlaubt A nach einer funktionierenden Altersverifikation zugänglich zu machen, bei B gab es ein grundsätzliches Verbot.
Ah, ich poste zu dem Kram mittlerweile ungern, da es oftmals ausufernd werden kann und ich mir eigentlich vornahm, von diesem hyperspeziellen Kram Abstand zu nehmen (hat sonst etwas Monomanisches/Monothematisches, bin ich denn Captain Ahab und die USK/FSK/OLJB/BPjM/BzKJ/MAHSH/KJM etc. sind mein weißer Wal?).

Egal, war es auch bei Trägermedien nicht absolut so, dass A/B egal waren, aber es ist nicht ganz falsch, also rein rechtlich sind die erst einmal bei Trägermedien (!) gleichgestellt, aber die B-Indizierung bedeutet ja, dass die BPjM-Gremien eine Relevanz nach bestimmten StGB-Normen sahen (i.d.R. § 131 StGB); nun greifen diese StGB-Verbote unabhängig von einer Indizierung, es ist aber teils fragwürdig, ob man hinreichend rechtssicher dafür verurteilen kann, Rechtsklarheit und so Kram, also auch Vorsatz nachweisbar ist insbesondere, aber wenn die BPjM auf B indizierte, dann dürfte man wohl juristisch davon ausgehen, dass dies (die erklärte strafrechtliche Relevanz) bekannt ist bzw. einkalkuliert werden müsste und das macht(e) B-Ware so gefährlich. -- Das ist aber auch recht off-topic und ggf. eher "akademisch".

Stimmt in Bezug auf online/den JMStV. Ich weiß spontan ehrlich gesagt gar nicht, was die Übergangsregelungen sind in Bezug auf B-Ware. Interessanterweise wurde vor kurzem Postal 2 auf die neue allgemeine Liste umgetragen (öffentlich), weil ein Antrag auf Listenstreichung gescheitert ist (zuvor stand es auf B). Also ist Postal 2 mittlerweile online mit Altersverifikation in sog. geschlossenen Benutzergruppen im Einklang mit den JMStV zugänglich machbar (edit: außer es greifen sonstige Unzulässigkeitstatbestände nach § 4 Abs. 1 JMStV, etwa auch § 131 StGB).
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