Doch schon, gibt da spannende rechtliche Herleitungen. Gewalt ist hier weit zu verstehen. Letztlich ist daher sogar ein Hindernis, welches nicht umfahren werden kann Gewalt. Das gilt nicht für die Autofahrer in der ersten Reihe, die könnten einfach über die Protestierer rüberrollen aber für die Autofahrer dahinter, die durch andere Autos blockiert werden. Das ist ein Klassiker im Jurastudium...
Wen es interessiert:
https://www.juraforum.de/lexikon/sitzblockade
Problematisch ist auch das Festkleben:Daraufhin entwickelte der BGH seine sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“, nach der die Teilnehmer einer Sitzblockade „Gewalt“ im Sinne des § 240 Absatz 1 StGB anwenden, sobald hinter dem ersten Fahrzeug (auf dessen Fahrer in ständiger Rechtsprechung ja nur psychischer Zwang ausgeübt wird) mindestens ein weiteres Auto an der Weiterfahrt gehindert würde. Nach dieser Sichtweise bilden die Fahrzeuge in der ersten Reihe eine physische Barriere für die Fahrzeuge ab der zweiten Reihe, die aufgrund ihres physischen Zwangs den Gewaltbegriff des § 240 StGB erfülle (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 – Az.: 1 StR 126/95).
Darüber hinaus liegt nach dem Bundesverfassungsgericht auch grundsätzlich eine Nötigung unter Anwendung von „Gewalt“ vor, wenn die Teilnehmer einer Sitzblockade Maßnahmen ergreifen, die über ihre reine Anwesenheit hinausgehen, zum Beispiel durch Anketten, Einhaken oder aktiven Widerstand gegen ein Wegtragen. Dies gilt insbesondere, wenn sie physische Barrieren errichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – Az.: 1 BvR 1190/90).