Weil es Quatsch ist. Sorry, hier glänzen gerade der deutsche (IT-)Journalismus und gewerbliche Forenbetreiber an Ahnungslosigkeit und gleichzeitig beschweren sich die Kommentarspalten deren Leser und Nutzer über den dämlichen Gesetzgeber, der dafür echt nichts kann.Lurtz hat geschrieben: ↑11. Jan 2023, 11:16 Wer sagt dass es nicht für eBay Kleinanzeigen gilt? Hier wird die Plattform zB explizit genannt:
https://www.golem.de/news/neues-psttg-e ... 71010.html
Da betrifft Amazon Marketplace, etsy, ebay und Co. Wo der Verkauf auf bzw. durch ihren Plattformen stattfindet. Wenn Verkauf und Zahlung über eine Plattform laufen ist die sicher betroffen. Mit der Zahlung hat es aber nicht zwingend zu tun, daher das oder zwischen 1. und 2.(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
1.
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
2.
die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Wenn ich z.B. auf eBay etwas über das System kaufe und bei Abholung bar bezahle gilt das trotzdem.
Dann steht da aber:
Variante 1. sorgt dafür das reine Zahlungsdienstleister wie Paypal nicht betroffen sind und Variante 2. dass eben eBay Kleinanzeigen oder auch Foren mit einem Verkaufsbereich rausfallen. Da wird nicht auf der Plattform das Rechtsgeschäft durch deren Software abgewickelt, sondern auf andere Kommunikationswege wie Nachrichten, SMS, WhatsApp, persönlicher Kontakt oder Email für das Rechtsgeschäft verwiesen.Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:
1.
die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
2.
das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer