Rick Wertz hat geschrieben: ↑26. Jul 2023, 19:50
Spätestens in einigen Jahren ist der Titel dann korrekt, alles eine Frage der Zeit
Naja. Wenn ein seit Jahren aktiver Anwalt einem erzählt, dass er sich auf "IT- und Datenschutzrecht spezialisiert" hat aber auch "Erfahrung im Medienrecht" hat, höre ich interessiert zu. Wenn mir das ein Referendar erzählt schmunzle ich eher leise...
Wenn dann inhaltlich sowas rauskommt, stöhne ich aber innerlich.
In den Ubisoft-Nutzungsbedingungen wird hingegen nur von Kauf »gesprochen«. Das Wort allein gibt jedoch keinen Hinweis darauf, ob die Software an sich oder nur ein Nutzungsrecht verkauft wird. Allerdings wird Ubisoft im Streitfall sicher auf den Verkauf von Nutzungsrechten plädieren - ebenso wie Steam.
Schonmal von § 305c BGB gehört?
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Sollte man kennen, wenn man sich mit AGB beschäftigt.
Wird der Nutzungsvertrag durch Ubisoft gekündigt bzw. der Account gelöscht, erlöschen auch die Nutzungsrechte an den Spielen. Ein Zugriff auf Spiele muss dann nicht mehr gewährleistet werden.
Ähm, wie wäre es mit einem Blick in §307 BGB?
https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Man sollte schon als Rechtsreferendar keine AGB ansehen ohne mal parallel ins BGB zu schauen.
Oder man bemüht mal kurz Juris oder Google und schaut mal, ob es da nicht vielleicht sogar schon längst Rechtsprechung gibt - die gibt es nämlich. Das OLG Köln hat es bereits 2016 Amazon untersagt, Kunden bei Sperrung des Kundenkontos den Zugang zu bezahlten Inhalten zu verwehren.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... 0U%2090/15
https://www.damm-legal.de/olg-koeln-ama ... -gewaehren
Das OLG Köln hat in einem von der Verbraucherzentrale NRW geführten Verfahren entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon zwar Kunden vom Handel auf der Plattform ausschließen kann, allerdings bereits erworbene (digitale) Inhalte wie eBooks, Filme u.a. für diese Kunden weiterhin erreichbar halten muss. Eine entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne Ansehung bereits entrichteter Entgelte bestimmte, dass es Amazon gestattet sei, Kunden Services auf der Website vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wurde für unwirksam erklärt, da Verbraucher dadurch in ihren Rechten eingeschränkt würden.
Wie man dann, selbst als Referendar zu dem folgenden Fazit kommt ist mir einfach nur rätselhaft, die widerspricht dem BGB und der aktuellen Rechtsprechung.
Aus juristischer Perspektive haben zumindest diejenigen eine gute Chance, die keine vorherige Benachrichtigung über die Löschung erhalten haben. Das stellt einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen dar, der Account müsste in diesem Fall wiederhergestellt werden.
Für alle anderen gilt: Rein rechtlich sehen die Chancen schlecht aus. Ob der Zeitraum von sechs Monaten zu kurz bemessen ist, müsste vor Gericht geklärt werden. Aber hierzu müsste sich erstmal ein geduldiger Kläger finden.
Die beste Möglichkeit bleibt, freundlich und bestimmt den Kundenservice anzuschreiben und um ein kulantes Entgegenkommen bitten. Einen Versuch ist das immer wert.